BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - IV ZR 150/14
BGH 8. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Pflichtteilsberechtigter die Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle aus dem Nachlass seiner enterbten Mutter. Streitgegenstand ist die Wertermittlung des Nachlasses, insbesondere eines Grundstücks und von Kunstgegenständen, zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zugelassen und das Urteil aufgehoben, da das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Es unterließ die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung nach § 2311 Abs. 1 BGB, obwohl der Kläger substantiiert vortrug, der tatsächliche Verkehrswert weiche vom erzielten Verkaufspreis ab.

Praxishinweis
Bei Pflichtteilsansprüchen ist der Nachlasswert zum Erbfall maßgeblich (§ 2311 BGB). Ein tatsächlicher Verkaufspreis ist nur ein Anhaltspunkt; substantiierter Vortrag des Pflichtteilsberechtigten, der abweichende Werte belegt, verpflichtet das Gericht zur Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - IV ZR 150/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 150/14
Entscheidungsdatum : 7. April 2015
Amtliche Quelle :

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