BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 4 StR 607/19
LG Regensburg 23. Juli 2019
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BGH 13. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil wegen eines Vorfalls, bei dem er durch plötzliches Abbremsen ein Polizeifahrzeug zum Auffahren brachte. Streitgegenstand ist insbesondere die rechtliche Bewertung dieses Verhaltens als tätlicher Angriff oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da keine Rechtsfehler vorliegen. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig mangels konkreter Tatsachenbehauptung. Das plötzliche Abbremsen erfüllt jedenfalls den Tatbestand des Widerstands mit Gewalt (§ 113 Abs. 1 StGB). Ob ein tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB) vorliegt, bleibt offen, ist aber tendenziell bejaht.

Praxishinweis
Bei Fällen von plötzlichem Abbremsen als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte genügt die Einwirkung auf das Fahrzeug, wenn diese mittelbar auf die Körper der Beamten wirkt. Die Einholung unfallanalytischer Gutachten ist nur bei konkreten Anhaltspunkten geboten. Revisionen ohne konkrete Tatsachenbehauptungen zur Aufklärungspflicht sind unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 4 StR 607/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 607/19
    Entscheidungsdatum : 12. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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