BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
AG Langenfeld 2. Oktober 2013
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LG Düsseldorf 11. Juni 2014
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BGH 4. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte ist Mieter und gerät trotz rechtzeitiger Beantragung von Sozialleistungen mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Der Kläger kündigt daraufhin fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und verlangt Räumung. Die Kündigung wird mehrfach gerichtlich bestätigt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Zahlungsverzug trotz Abhängigkeit von Sozialleistungen und rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 286 Abs. 4 BGB vertretbar ist. Persönliche Umstände und Zumutbarkeitsabwägungen finden bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB keine Berücksichtigung. Die fristlose Kündigung ist wirksam, da die gesetzliche Nachfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits einmal gewährt wurde.

Praxishinweis
Mietzahlungsverzug trotz Sozialleistungsbezug begründet grundsätzlich fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die einmalige Nachfrist nach § 569 Abs. 3 BGB ist strikt zu beachten; bloße Antragstellung auf Sozialleistungen genügt nicht zur Verhinderung der Kündigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 175/14
Entscheidungsdatum : 3. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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