Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
29. Juli 2014
29. Juli 2014
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- 2.
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- 3.
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- 4.
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Fußnote
(+++ § 286: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)
Fachbeiträge • +500
- 1. sofort, nicht späterEingeschränkter ZugriffBernhard Von Boehn · www.von-boehn.de · 21. September 2026
- 2. Zivilrecht - Seite 11 - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 27. März 2014
- 3. Zivilrecht - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 20. Mai 2026
- 4. BGH Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 30. Mai 2016
- 5. Rechtsdatenbank AnzeigenEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 28. April 2015
- 6. Sozialplanabfindung neben Abfindung aus § 1 a KSchGEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Andreas Martin · www.anwalt-martin.de · 19. September 2020
- 7. Rechtsdatenbank AnzeigenEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 7. September 2011
- 8. Inkassokosten: Fair und gerechtEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 4. März 2020
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/8093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)Bundestag Drucksachen · 23. August 2023
- 2. 20/7556 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6746 - Externe Beratungsdienstleistungen der aktuellen BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Juli 2023
- 3. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026