Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Fachbeiträge • 36
- 1. Baumaterial wird von der Baustelle entwendet - wer trägt das Diebstahlrisiko?Eingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 2. Februar 2015
- 2. Wie Gerichte neu abwägenEingeschränkter ZugriffRalf Mydlak · https://mietrechtkompakt.de/ · 5. Februar 2026
- 3. Das gestohlene Leasingfahrzeug - und die Leistung aus der VollkaskoversicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. November 2020
- 4. Rechte des Immobilienkäufers bei Mängeln vor GefahrübergangEingeschränkter ZugriffWp-Backend-Admin · www.ankermay.de · 26. März 2026
- 5. Baumaterial wird von der Baustelle entwendet - wer trägt das Diebstahlrisiko?Eingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 2. Februar 2015
- 6. Tätigkeit bei KonkurrenzunternehmenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Dezember 2011
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024