Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Fachbeiträge • 100
- 1. Unwirksamkeit der Sperren von Auflademöglichkeit bei Autobatterie in AGBEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 3. November 2023
- 2. „Gewinnbringende“ Untervermietung unzulässigEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 23. Februar 2026
- 3. „Gewinnbringende“ Untervermietung unzulässigEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 23. Februar 2026
- 4. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Nachlasspflegschaft bei Räumung einer Wohnung nicht auf Beendigung des Mietverhältnisses beschränkbarEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. Mai 2012
- 6. Nachlasspflegschaft bei Räumung einer Wohnung nicht auf Beendigung des Mietverhältnisses beschränkbarEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. Mai 2012
- 7. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va