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1. September 2001
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
- für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
- 2.
- für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Fachbeiträge • 6
- 1. Mietausfallschaden nach außerordentlicher Vermieterkündigung und stillschweigender unbefristeter VertragsverlängerungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 3. Februar 2018
- 2. Allgemeine Mietbedingungen für die Software-Miete (AMB)Eingeschränkter ZugriffStephan Friedrich Melchior · https://www.itrecht-dresden.de/blog/ · 4. April 2018
- 3. Kündigung wegen MieterhöhungEingeschränkter Zugriffhttps://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html
- 4. BAG, Urteil vom 16.03.2016, 4 AZR 421/15Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 14. September 2016
- 5. BAG, Urteil vom 21.10.2014, 3 AZR 690/12Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 30. März 2015
- 6. Umzug ( inkl. Checkliste)Eingeschränkter ZugriffMurat Kilinc · https://www.anwalt.org/ratgeber · 24. August 2021