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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.02.2012 - 19 W (pat) 102/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 102/09 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 102/09 Verkündet am 22. Februar 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 059 355.6-55
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Ing. Müller und des Richters am Landgericht Dr. Schön
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G05B - hat die am 10. Dezember 2007 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 zurückgewiesen mit der Begründung, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 seien nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. März 2009 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt mit Schreiben vom 2. März 2009, den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurück zu zahlen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Weiter beantragt die Anmelderin das Patent wie folgt zu erteilen:
Hauptantrag, Hilfsantrag 1 sowie Hilfsantrag 2 jeweils mit Patentansprüchen 1 bis 6 vom 2. März 2009, Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 4 vom 2. März 2009.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Statt dessen bittet sie um Entscheidung nach Aktenlage. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 2. März 2009 lautet unter einer Gliederung:
"a) Verfahren zum Betreiben eines Steuergerätes (CU) mit b) zumindest einem nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM), c) in dem ein erstes Programm (FL) d) mit einem komprimierten Programmanteil gespeichert ist und e) der komprimierten Programmanteil Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers (NV_MEM) verwendbar sind, g) bei dem der komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) vor dessen Ausführung dekomprimiert wird."
Der geltende Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag eingegangen am 6. März 2009 lautet unter einer Gliederung:
"a) Steuergerät (CU) mit b) zumindest einem nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM), c) in dem ein erstes Programm (FL) d) mit einem komprimierten Programmanteil gespeichert ist und e) der komprimierten Programmanteil Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers (NV_MEM) verwendbar sind, wobei g) das Steuergerät (CU) dazu ausgebildet ist, den komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) vor dessen Ausführung zu dekomprimieren." Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 eingegangen am 6. März 2009 lautet unter einer Gliederung:
"a) Verfahren zum Betreiben eines Steuergerätes (CU) in einem Kraftfahrzeug, wobei b) das Steuergerät (CU) zumindest einen nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) aufweist, c) in dem ein erstes Programm (FL) d) mit einem komprimierten Programmanteil gespeichert ist und e) der komprimierten Programmanteil Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers (NV_MEM) verwendbar sind, g) bei dem der komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) vor dessen Ausführung dekomprimiert wird."
Der geltende Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 eingegangen am 6. März 2009 lautet unter einer Gliederung:
"a) Steuergerät (CU) in einem Kraftfahrzeug, wobei b) das Steuergerät (CU) zumindest einen nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) aufweist, c) in dem ein erstes Programm (FL) d) mit einem komprimierten Programmanteil gespeichert ist und e) der komprimierten Programmanteil Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers (NV_MEM) verwendbar sind, g) das Steuergerät (CU) dazu ausgebildet ist, den komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) vor dessen Ausführung zu dekomprimieren." Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 eingegangen am 6. März 2009 lautet unter einer Gliederung:
"a) Verfahren zum Betreiben eines Steuergerätes (CU) in einem Kraftfahrzeug, wobei b) das Steuergerät (CU) zumindest einen nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) aufweist, c) in dem ein erstes Programm (FL) d) mit einem komprimierten Programmanteil gespeichert ist, h) wobei das erste Programm (FL) als Flash-Loader ausgebildet ist, und e) der komprimierten Programmanteil Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers (NV_MEM) verwendbar sind, g) bei dem der komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) vor dessen Ausführung dekomprimiert wird."
Der geltende Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 eingegangen am 6. März 2009 lautet unter einer Gliederung:
"a) Steuergerät (CU) in einem Kraftfahrzeug, wobei b) das Steuergerät (CU) zumindest einen nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) aufweist, c) in dem ein erstes Programm (FL) d) mit einem komprimierten Programmanteil gespeichert ist h) wobei das erste Programm (FL) als Flash-Loader ausgebildet ist, und e) der komprimierten Programmanteil Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers (NV_MEM) verwendbar sind, g) das Steuergerät (CU) dazu ausgebildet ist, den komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) vor dessen Ausführung zu dekomprimieren."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 eingegangen am 6. März 2009 lautet unter einer Gliederung:
"a) Verfahren zum Betreiben eines Steuergerätes (CU) in einem Kraftfahrzeug, wobei b) das Steuergerät (CU) zumindest einen nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) aufweist, c) in dem ein erstes Programm (FL) d) mit einem komprimierten Programmanteil gespeichert ist und e) der komprimierten Programmanteil Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers (NV_MEM) verwendbar sind, g) bei dem der komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) vor dessen Ausführung dekomprimiert wird, wobei i) der komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) mittels eines nichtkomprimierten Programmanteils des ersten Programms (FL) dekomprimiert wird und j) der nichtkomprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) aus dem nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) ausgeführt wird." Der geltende Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 3 eingegangen am 6. März 2009 lautet unter einer Gliederung:
"a) Steuergerät (CU) in einem Kraftfahrzeug, wobei b) das Steuergerät (CU) zumindest einen nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) aufweist, c) in dem ein erstes Programm (FL) d) mit einem komprimierten Programmanteil gespeichert ist und e) der komprimierten Programmanteil Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers (NV_MEM) verwendbar sind, wobei g) das Steuergerät (CU) dazu ausgebildet ist, den komprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) vor dessen Ausführung i) mittels eines nichtkomprimierten Programmanteils des ersten Programms (FL) zu dekomprimieren, wobei j) der nichtkomprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) aus dem nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) ausführbar ist."
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Betreiben eines Steuergerätes und ein Steuergerät zu schaffen, das eine effiziente Speichernutzung ermöglicht (Absatz [0003] der Offenlegungsschrift).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. 2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der Steuergeräte für Kraftfahrzeuge sowie die dafür erforderliche Software entwirft.
3.a Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 3 PatG):
Im Einzelnen ist aus der US 6 009 372 A (vgl. insbesondere Figur 1), die die Anmelderin aus dem parallelen Verfahren vor dem europäischen Patentamt kennt, Folgendes bekannt: ein
a) Verfahren zum Betreiben eines Steuergerätes 40, wobei b) das Steuergerät 40 zumindest einen nichtflüchtigen Speicher 50 aufweist, c) in dem ein erstes Programm (Spalte 1, Zeile 60) d) mit einem komprimierten Programmanteil 58 (Figur 4, Spalte 1, Zeilen 62 - 63) gespeichert ist, e) der komprimierten Programmanteil 58 Programmfunktionen umfasst, f) die zur Verwaltung des nichtflüchtigen Speichers 50 verwendbar sind (Figur 4 in Verbindung mit Spalte 6, Zeilen 6 - 7 sowie Spalte 6, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 6), g) bei dem der komprimierte Programmanteil 58 des ersten Programms vor dessen Ausführung dekomprimiert wird (Spalte 1, Zeilen 63 bis 65). 3.b Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 3 PatG):
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch die spezielle Verwendung in einem Kraftfahrzeug, die im Merkmal a angegeben ist:
Auch diese Verwendung ist explizit in der US 6 009 372 A erwähnt. So bereits im Titel dieser Druckschrift durch die Angabe "Internal Combustion Engine" (Figur 2, Spalte 4, Zeilen 56 - 58).
3.c Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 3 PatG):
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 durch das Merkmal:
h) wobei das erste Programm (FL) als Flash-Loader ausgebildet ist,
das zwischen den Merkmalen d und e eingefügt ist.
Auch dies ist durch die US 6 009 372 A vorweggenommen, wonach
das erste Programm als Flash-Loader ausgebildet ist (Spalte 2, Zeilen 42 bis 49: "initial loading routine").
3.d Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 3 PatG):
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Hilfsantrags 1 durch die Merkmale: dass
i) der komprimierte Programmanteil des ersten Programms mittels eines nichtkomprimierten Programmanteils des ersten Programms (FL) dekomprimiert wird und j) der nichtkomprimierte Programmanteil des ersten Programms (FL) aus dem nichtflüchtigen Speicher (NV_MEM) ausgeführt wird,
ergänzt. Auch hierzu ist bereits in der US 6 009 372 A zu lesen, dass
i) der komprimierte Programmanteil des ersten Programms mittels eines nichtkomprimierten Programmanteils des ersten Programms dekomprimiert wird (Spalte 1, Zeilen 63 bis 65), und dass j) der nichtkomprimierte Programmanteil des ersten Programms aus dem nichtflüchtigen Speicher 50 ausgeführt wird (Spalte 1, Zeilen 60 bis 61).
3.e Die jeweiligen Vorrichtungsansprüche 6 gemäß Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 bzw. der Vorrichtungsanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 3 gehen inhaltlich nicht über die entsprechenden Verfahrensansprüche hinaus. Daher gelten die Ausführungen zu den jeweiligen Verfahrensansprüchen auch für die nebengeordneten Vorrichtungsansprüche.
Die auf die unabhängigen Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen rückbezogenen Patentansprüche teilen das Schicksal der jeweils nicht gewährbaren Hauptansprüche.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
4. Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht stattzugeben, da im Ergebnis weder eine sachliche Fehlbeurteilung durch die Prüfungsstelle vorliegt noch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch ein anderweitiger Verfahrensfehler erkennbar ist.
Dem Anhörungsprotokoll vom 1. Dezember 2008 (Bl. 71 der Amtsakte) ist zu entnehmen, dass die Druckschrift (1) eingehend diskutiert wurde. Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Anmelderin darauf, vorab im Einzelnen die Textpassagen genannt zu bekommen, die die Prüfungsstelle in dem Zurückweisungsbeschluss zitieren wird. Dies ist aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abzuleiten. Daher geht die Beanstandung der Anmelderin, die Sachverhalte, die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss geltend gemacht worden seien, seien in der mündlichen Anhörung nicht erörtert worden, fehl.
Bertl Dr. Scholz Müller Bertl für den ausgeschiedenen Dr. Schön
Pü