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1. September 2001
1. September 2001
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Fachbeiträge • 318
- 1. Publikationen Dr. Timm NissenEingeschränkter ZugriffRalf Kruse · www.nb-law.de · 17. September 2022
- 2. § 570 BGB: Kein Zurückbehaltungsrecht für MieterEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 19. Juni 2026
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- 4. § 571 BGB: Schadensersatz bei verspäteter WohnungsrückgabeEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 19. Juni 2026
- 5. BGH, Urteil v. 21.12.2006Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2006
- 6. VermieterpfandrechtEingeschränkter ZugriffJurial® Rechtsanwaltskanzlei · www.jurial.de · 4. Januar 2025
- 7. BGH: Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20Eingeschränkter Zugriffwww.reitnerkinscher.de · 31. Mai 2022
- 8. Wann wird die Wohnung nach Mietende vorenthalten?Eingeschränkter ZugriffJurial® Rechtsanwaltskanzlei · www.jurial.de · 13. Oktober 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/14673 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der WohnraummieteBundestag Drucksachen · 27. Januar 2025
- 2. 21/6807 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und GeschäftsraummieteBundestag Drucksachen · 1. Juli 2026