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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.06.2002 - 2 StR 149/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 149/02 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juni 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO am 12. Juni 2002 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.
Gründe
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfahrensrüge fristgemäß zu erheben.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Elf