BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24
BFH 13. März 2024
>
BFH 28. Juni 2024
>
BVerfG 23. Juni 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger erhebt Klage gegen Einkommensteuerbescheid 2018 durch Steuerberaterin postalisch, da beSt-Zugang mangels Registrierungsbriefs nicht verfügbar. Klage wird vom Finanzgericht als unzulässig abgewiesen, da ab 1.1.2023 elektronische Einreichung über beSt verpflichtend sei. Wiedereinsetzung in Klagefrist wird versagt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt Urteil und Nichtzulassungsbeschluss auf, da Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) und Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) verletzt sind. Die Nutzungspflicht des beSt ab 1.1.2023 war wegen fehlender flächendeckender Freischaltung und irreführender Hinweise der Bundessteuerberaterkammer nicht zumutbar. Das Gericht überspannt die Anforderungen an Wiedereinsetzung und berücksichtigt wesentlichen Vortrag nicht.

Praxishinweis
Bei Übergangsregelungen zur elektronischen Kommunikation ist die Zumutbarkeit der Nutzungspflicht und Informationslage zu prüfen. Fehlende oder irreführende Hinweise der zuständigen Kammer können Wiedereinsetzung rechtfertigen. Verfahrensbeteiligte müssen substantiiert gehört werden, um Gehörsverstöße zu vermeiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge41

  • 1Liebe Kolleginnen und Kollegen,Eingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Liebe Kolleginnen und Kollegen,Eingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Nutzungspflicht des beSt vor Zugang des RegistrierungsbriefsEingeschränkter Zugriff
    Dipl.-Finanzwirt Jürgen Lutz · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 24. November 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1718/24
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text