BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - AK 64/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschuldigte befindet sich seit Juni 2019 in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord (§§ 211 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB) durch Verkauf der Tatwaffe an einen Mitbeschuldigten. Die Tatwaffe wurde 2016 veräußert, der Mord erfolgte 2019.

Entscheidungsgründe
Der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Mord besteht nicht, da kein hinreichender Gehilfenvorsatz vorliegt. Die Waffe wurde im Rahmen einer länger bestehenden illegalen Geschäftsbeziehung verkauft, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die spätere Tötung billigend in Kauf nahm. Fluchtgefahr entfällt wegen geringer Straferwartung und lang andauernder Haft.

Praxishinweis
Bei lang zurückliegendem Waffenverkauf ohne konkrete Hinweise auf Gehilfenvorsatz ist der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Mord nicht gegeben. Untersuchungshaft ist in solchen Fällen nur bei Vorliegen weiterer Haftgründe, insbesondere Fluchtgefahr, aufrechtzuerhalten.

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    https://www.anwaltverlag.de/blog/ · 27. Mai 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - AK 64/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : AK 64/19
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text