BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
BVerfG 22. Dezember 1993
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BVerfG 9. März 1994

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Vorlageverfahren und eine Verfassungsbeschwerde betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften des BtMG (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 29 Abs. 3 Nr. 4 a.F., 30 Abs. 1 Nr. 4) hinsichtlich unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten (insb. Haschisch) in verschiedenen Handlungsformen (Handeltreiben, Erwerb, Besitz, Einfuhr).

Entscheidungsgründe
Das BVerfG bestätigt die Vereinbarkeit der genannten Strafvorschriften mit Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Ein „Recht auf Rausch“ besteht nicht. Die Strafbarkeit ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz der Gesundheit, der Jugend und der Allgemeinheit. Differenzierungen zu Alkohol und Nikotin verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Strafverfolgungsorgane müssen bei geringfügigem Eigenverbrauch (§ 29 Abs. 5, § 31a BtMG) von Verfolgung absehen.

Praxishinweis
Die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten bleibt bestehen, insbesondere bei Handel und Einfuhr. Bei geringfügigem Eigenverbrauch ist eine Einstellung der Strafverfolgung möglich. Die Entscheidung bestätigt den engen gesetzlichen Rahmen und die eingeschränkte Überprüfbarkeit des Gesetzgeberermessens im Betäubungsmittelrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 43/92
Entscheidungsdatum : 8. März 1994
Amtliche Quelle :

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