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1. November 2000
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1. Oktober 2009
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1. November 2013
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31. Dezember 2015
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24. August 2017
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27. Januar 2026
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(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
- über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
- 2.
- über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
- 3.
- über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
- 4.
- bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 171
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Öffentliche Quellen • 85
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- 2. 18/1773 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 18. Juni 2014
- 3. 18/3122 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem MissbrauchBundestag Drucksachen · 10. November 2014
- 4. 18/2695 - Antwort: Rechtmäßigkeit des Versandes von "Stillen SMS" - Drucksache 18/2504 -Bundestag Drucksachen · 30. September 2014
- 5. 17/14735 - Antwort: Umfang der zum Zwecke der Prävention geführten polizeilichen Daten (2013)Bundestag Drucksachen · 11. September 2013
- 6. 18/2504 - Kleine Anfrage: Rechtmäßigkeit des Versandes von "Stillen SMS"Bundestag Drucksachen · 9. September 2014
- 7. 17/12541 - Bericht: Neunter Zwischenbericht der Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft" Zugang, Struktur und Sicherheit im NetzBundestag Drucksachen · 19. März 2013
- 8. 17/12418 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1224 - Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen VerfahrenBundestag Drucksachen · 20. Februar 2013