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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 04.10.2006 - VII R 1/04 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VII R 1/04 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Oktober 2006 |
Vollständiger Text
Gründe
Der Senat hat in den vorliegenden Revisionsverfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2005 (BFH/NV 2005, 1169) zwei Fragen zur Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gerichtet.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 Rs. C-309/04 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2006, 57) hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats in einem anderen Revisionsverfahren die in den vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2005 unter der Nr. 2 gestellte Frage beantwortet, weshalb der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 das Vorabentscheidungsersuchen bezüglich dieser Frage zurückgenommen hat.
Mit Urteil vom 7. September 2006 Rs. C-353/04 betreffend ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Senats hat der EuGH nunmehr auch die in den vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2005 unter der Nr. 1 gestellte Frage beantwortet, so dass das in den Streitfällen ergangene Vorabentscheidungsersuchen auch insoweit zurückzunehmen ist.