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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.10.2005 - 2 ARs 325/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 325/05 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten, das gegen ihn vor dem Landgericht Chemnitz (Schwurgerichtskammer) anhängige Verfahren einem Gericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Dresden zuzuweisen, wird verworfen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Verlegung des gegen ihn vor dem Landgericht Chemnitz anhängigen Verfahrens wegen versuchten Mordes an ein Gericht im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts. Gründe für eine solche Verlegung enthält sein Antrag nicht.
Entsprechende Anträge hat der Antragsteller mehrfach an den Generalbundesanwalt gerichtet; von dort wurde ihm zuletzt mitgeteilt, dass weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden.
Nach Auskunft des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Chemnitz sind auch dort sachliche Begründungen für die beantragte Verlegung nicht vorgetragen worden.
Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die erstrebte Verlegung offensichtlich nicht gegeben sind. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, das zuständige Landgericht Chemnitz sei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, in der Sache zu entscheiden, sind nicht ersichtlich.
Unterschrift
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl
Vorinstanz
Az.: 1 Ks 20 Js 10588/05 (Landgericht Chemnitz)