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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.09.2006 - 3 StR 325/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 325/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/06
vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert