BGH, Urteil vom 16.12.2025 - VIa ZR 1001/22
BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes-Benz mit Dieselmotor OM 642 (Euro 6). Er fordert Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB und Schutzwirkung der EG-FGV-Normen für § 823 Abs. 2 BGB. Die Revision stellt fest, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind. Ein Differenzschadenersatzanspruch besteht, der vom Berufungsgericht neu zu prüfen ist.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen begründet § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG-FGV-Normen einen Anspruch auf Differenzschadenersatz. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen. Dies eröffnet neue Durchsetzungschancen für Fahrzeugkäufer.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 16.12.2025 - VIa ZR 1001/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1001/22
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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