BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
BGH 18. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz für unterlassene Lackierarbeiten gemäß Mietvertrag. Die Schönheitsreparaturpflicht ist in zwei Klauseln (§ 10 Nr. 4 und Nr. 5) mit starren Fristen geregelt. Die Beklagten bestreiten die Wirksamkeit der Abwälzung und die Fälligkeit der Arbeiten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB und §§ 307 ff. BGB ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam, da die Pflicht eine einheitliche, nicht aufteilbare Rechtspflicht darstellt. Die starre Frist in § 10 Nr. 4 führt zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel, auch der inhaltlich unabhängigen Klausel in § 10 Nr. 5.

Praxishinweis
Schönheitsreparaturklauseln müssen bedarfsorientierte, flexible Fristen enthalten. Eine starre Fristregelung in einem Teil der Klausel führt zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmepflicht, selbst wenn andere Klauseln formal unabhängig formuliert sind. Dies verhindert unangemessene Benachteiligungen des Mieters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 21/13
Entscheidungsdatum : 17. März 2015
Amtliche Quelle :

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