BGH, Urteil vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin die Auslistung bestimmter Suchergebnisse und die Unterlassung der Anzeige von Vorschaubildern, die auf kritische Onlineberichte über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und persönliche Fotos verweisen. Die Beklagte verweigert die Auslistung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf Art. 17 DS-GVO, §§ 823, 1004 BGB, dass der Kläger den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der verlinkten Inhalte zu erbringen hat, ohne vorab eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter zu benötigen. Die Auslistung der Artikel wird abgelehnt, da dieser Nachweis fehlt. Die Vorschaubilder sind jedoch unabhängig vom Kontext der Veröffentlichung zu löschen, da deren kontextlose Anzeige das Recht am eigenen Bild und den Datenschutz verletzt.

Praxishinweis
Bei Auslistungsanträgen nach Art. 17 DS-GVO obliegt dem Betroffenen der Nachweis offensichtlicher Unrichtigkeit der Inhalte. Vorschaubilder sind stets zu löschen, wenn der Auslistungsantrag zum ursprünglichen Kontext der Bilder Erfolg hat. Suchmaschinenbetreiber müssen die Rechtmäßigkeit der Bildanzeige eigenständig prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 476/18
    Entscheidungsdatum : 22. Mai 2023
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text