BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16
LG Köln 16. September 2015
>
OLG Köln 13. Oktober 2016
>
BGH 27. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von den Beklagten als Suchmaschinenbetreiber Unterlassung der Auffindbarkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte, Einrichtung eines Suchfilters sowie Geldentschädigung. Die Beklagte zu 1 betreibt die Suchmaschine, die Beklagte zu 2 vermarktet Werbung. Die Kläger bestreiten eine Verbindung zu den beanstandeten Forenbeiträgen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 GG besteht keine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin ohne konkreten, offensichtlichen Hinweis auf Rechtsverletzungen. Eine allgemeine Kontrollpflicht besteht nicht. Auch ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 29 BDSG scheitert, da die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Kläger vorliegt. Die Beklagte zu 2 ist nicht passivlegitimiert.

Praxishinweis
Suchmaschinenbetreiber haften nicht ohne konkreten, klar erkennbaren Hinweis auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Proaktive Prüfpflichten bestehen nicht. Datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche sind bei öffentlich zugänglichen Daten nur bei offensichtlichem Überwiegen des Schutzinteresses möglich. Tochtergesellschaften ohne Betreiberfunktion sind nicht passivlegitimiert.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Recht auf Vergessenwerden - Neues vom BGHEingeschränkter Zugriff
    Dr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 5. August 2020

  • 2Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 13. März 2018

  • 3Bewertungsportale: So wehren Sie sich gegen falsche Bewertungen!Eingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 4. August 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 489/16
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text