BGH, Urteil vom 08.05.2014 - 3 StR 243/13
BGH 4. Februar 2014
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BGH 8. Mai 2014

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) und fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1, 6 StGB) verurteilt. Er plante die Herstellung und den Einsatz von Rohrbomben zur Tötung mehrerer Personen.

Entscheidungsgründe
§ 89a StGB verletzt weder das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei verfassungskonformer Auslegung. Erforderlich ist, dass der Täter bei Vorbereitungshandlungen bereits fest entschlossen zur Tatbegehung ist. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand genügen dem nicht, weshalb das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
§ 89a StGB ist verfassungskonform, verlangt aber für die Strafbarkeit der Vorbereitung den festen Tatentschluss. Die Konkretisierung der geplanten Tat muss ausreichen, um Staatsschutzklausel und Gefährdung objektiv zu prüfen. Bei unzureichender subjektiver Feststellung ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 243/13
    Entscheidungsdatum : 8. Mai 2014
    Amtliche Quelle :

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