BFH, Beschluss vom 30.06.2015 - X B 28/15
BFH 30. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger reicht Klage gegen Bescheide des Finanzamts ein und gibt eine ladungsfähige Anschrift an. Nach Adressänderung teilt er diese nicht fristgerecht mit, trotz Aufforderung des Finanzgerichts. Die Klage wird wegen fehlender aktueller ladungsfähiger Anschrift abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 65 Abs. 1, Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 3 FGO. Das Gericht bestätigt, dass die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift das gesamte Verfahren umfasst. Wird die Anschrift unrichtig, kann eine Ausschlussfrist gesetzt werden. Bei Fristversäumnis ist die Klage unheilbar unzulässig, eine Heilung durch spätere Mitteilung oder Verfahrensdauer ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Im Finanzprozess ist die fortlaufende Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift zwingend. Prozessbevollmächtigte entbinden nicht von dieser Pflicht. Versäumte Fristsetzungen zur Aktualisierung führen zur dauerhaften Klageunzulässigkeit, unabhängig von späteren Verfahrenshandlungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 30.06.2015 - X B 28/15
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X B 28/15
    Entscheidungsdatum : 29. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

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