BGH, Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16
BGH 13. Dezember 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin kollidiert auf der Autobahn mit einem unbekannten Gespann, das plötzlich abbremst und die Spur wechselt. Sie fordert Schadensersatz vom Entschädigungsfonds gem. § 12 PflVG. Die Haftung des Gespanns bleibt unklar, der Unfallhergang ist streitig.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anscheinsbeweis für das Verschulden der Auffahrenden gemäß §§ 4 Abs. 1, 1, 3 Abs. 1 StVO. Ein nicht nachgewiesener Spurwechsel des Vorausfahrenden entkräftet den Anscheinsbeweis nicht. Die Klägerin trägt nach § 17 Abs. 1, 2 StVG das volle Haftungsrisiko. Verfahrensrügen werden zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei Auffahrunfällen auf Autobahnen gilt grundsätzlich der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Ein behaupteter, aber nicht bewiesener Spurwechsel des Vorausfahrenden entlastet nicht. Die Haftungsverteilung nach § 17 StVG bleibt tatrichterliche Entscheidung mit eingeschränkter Revisionskontrolle.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 32/16
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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