BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R
SG Duisburg 9. November 2010
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LSG Nordrhein-Westfalen 15. Juni 2011
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BSG 20. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Sozialhilfeleistungen gem. § 19 Abs. 6 SGB XII für Heimkosten der verstorbenen E. W. im Zeitraum 27.2. bis 30.9.2008. Der Beklagte bewilligt Leistungen nur teilweise unter Anrechnung eines Vermögens von 1.148,45 Euro. Streit besteht über die Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und vertraglichen Vereinbarungen vorliegen. Es bestätigt, dass gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII nur Ansprüche übergehen, die der Verstorbenen zustanden. Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei sozialhilferechtlichen Ansprüchen nach Tod des Berechtigten ist das vorhandene Vermögen vollständig zu berücksichtigen. Ein fiktiver Verbrauch ist unzulässig. Für die Bemessung der Leistung sind genaue Feststellungen zu Vermögen, Einkommen und vertraglichen Heimvergütungen erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 20/11 R
    Entscheidungsdatum : 19. September 2012
    Amtliche Quelle :

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