BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
LSG Hessen 21. Mai 2010
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BSG 25. August 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Erwerbsminderungsrentner, beantragt Grundsicherung nach SGB XII ab 5.8.2005. Die Beklagte lehnt ab wegen eines Rückkaufswerts seiner Kapitallebensversicherung (7.938,60 €) über dem Freibetrag. Ein Verwertungsausschluss ab 12.9.2005 schränkt die Verwertbarkeit der Versicherung ein.

Entscheidungsgründe
Das Hessische Landessozialgericht hat unzureichende tatsächliche Feststellungen zur dauerhaften Erwerbsminderung (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 41 SGB XII) und zur Verwertbarkeit des Vermögens (§ 90 SGB XII) getroffen. Insbesondere fehlt die Prüfung, ob der Verwertungsausschluss die Verwertbarkeit im angemessenen Zeitraum ausschließt und ob eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt. Die Rücknahme des Urteils erfolgt mangels Feststellungen zur Vermögensverwertung und Härtefallprüfung.

Praxishinweis
Bei Grundsicherungsanträgen ist die Verwertbarkeit von Kapitallebensversicherungen differenziert zu prüfen, insbesondere bei vertraglichen Verwertungsausschlüssen. Härtefälle nach § 90 Abs. 3 SGB XII erfordern umfassende Einzelfallfeststellungen, auch zur Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung und zum Vermögenseinsatzzeitraum.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 19/10 R
    Entscheidungsdatum : 24. August 2011
    Amtliche Quelle :

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