BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 StR 43/16
BGH 20. September 2016

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Sachverhalt
Die Angeklagten werden wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (§§ 242, 244 StGB) in mehreren Fällen verurteilt. Die Revisionen betreffen insbesondere den Versuch des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§§ 22, 242, 244 StGB) und die Beteiligung an der Wegnahme eines Kraftfahrzeugs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilungen auf, da das unmittelbare Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB) nicht ausreichend festgestellt ist. Das bloße Eindringen ins Grundstück und vorbereitende Handlungen genügen nicht. Zudem fehlt ein tragfähiger Beweis für die Beteiligung an der Fahrzeugwegnahme. Die Gesamtstrafen entfallen insoweit.

Praxishinweis
Für die Annahme eines Versuchs nach § 22 StGB bei Wohnungseinbruchsdiebstahl ist ein konkretes, unmittelbar auf den Gewahrsamsbruch gerichtetes Ansetzen erforderlich. Indizien müssen tragfähig und eindeutig sein, insbesondere bei Beteiligung an Folgehandlungen wie Fahrzeugdiebstahl.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 StR 43/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 43/16
Entscheidungsdatum : 20. September 2016
Amtliche Quelle :

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