BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12
OLG Brandenburg 17. Juli 2012
>
BGH 4. Juli 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Steinschlagschäden an ihrem Pkw, verursacht durch Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße durch Mitarbeiter der Straßenmeisterei des Beklagten. Die Mäharbeiten erfolgten mit Freischneidern ohne Auffangkörbe, wodurch Steine auf das Fahrzeug geschleudert wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagte hätte zumutbare Schutzmaßnahmen, insbesondere den Einsatz mobiler Schutzwände, ergreifen müssen, um Steinschlag und daraus resultierende Schäden an Fahrzeugen zu verhindern. Die Pflichtverletzung ist schuldhaft, da die Maßnahmen technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.

Praxishinweis
Bei Mäharbeiten an Straßenbegleitgrün ist die Verkehrssicherungspflicht strikt zu beachten. Der Einsatz mobiler Schutzvorrichtungen ist auch bei Freischneidern geboten, um Haftungsrisiken wegen Steinschlagschäden zu minimieren. Wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt die Schutzpflicht nicht.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge17

  • 1Steinschlagschäden an Fahrzeugen durch MäharbeitenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 30. September 2013

  • 2III ZR 250/12 ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Dr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013

  • 3in Ausübung eines öffentlichen Amtes ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Dr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 250/12
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text