BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 532/08
LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. Mai 2008
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BAG 23. Juni 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Lehrerin beim beklagten Land, wurde wegen unentschuldigten Fehlens und Vorlage einer mutmaßlich falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verhaltensbedingt ordentlich zum 31. März 2007 gekündigt. Die Kündigung erfolgte ohne Zustimmung des Bezirkspersonalrats, der diese verweigerte. Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Kündigung ist wirksam, da die Zustimmung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 1, 7 PersVG M-V als erteilt gilt (§ 62 Abs. 2 Satz 5 PersVG M-V). Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG, da die Klägerin am 24. August 2006 nicht arbeitsunfähig war und eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, was einen Vertrauensverlust begründet.

Praxishinweis
Bei ordentlichen Kündigungen im öffentlichen Dienst ist die Zustimmung des Personalrats zwingend, kann aber bei unzureichender Begründung als erteilt gelten. Die Vorlage einer gefälschten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 532/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 532/08
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2009

Vollständiger Text