Version
20. Juli 2004
20. Juli 2004
>
Version
1. Januar 2007
1. Januar 2007
>
Version
20. September 2013
20. September 2013
>
Version
13. Mai 2017
13. Mai 2017
>
Version
23. Juni 2021
23. Juni 2021
>
Version
30. Oktober 2025
30. Oktober 2025
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 und 3 Satz 1 über die Befreiung entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
- einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
- a)
- der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
- b)
- der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
- c)
- der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
- städtebaulich vertretbar ist und
- 3.
- auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
- die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
- 2.
- bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
- 3.
- einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
- sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
- 2.
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
- 3.
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 57
- 1. § 246e BauGB nutzenEingeschränkter ZugriffLydia Hartmann · https://alpha-recht.de/blog/ · 4. Mai 2026
- 2. Bordell im Wohngebiet und GewerbegebietEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 31. August 2014
- 3. alpha Rechtsanwälte Fachanwälte in Gotha und ErfurtEingeschränkter Zugriffhttps://alpha-recht.de/blog/ · 11. Juni 2025
- 4. BGH Urteil vom 11.07.2002 - III ZR 160/01Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 11. Juli 2002
- 5. Flüchtlingsunterkunft im (faktischen) Dorfgebiet ist zulässigEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Walther Glaser · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 27. Juni 2024
- 6. Das bedeutet der „Bau-Turbo“ für Kommunen und BauaufsichtsbehördenEingeschränkter ZugriffSimone Wiedemann · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 23. Oktober 2025
- 7. Baurecht Architektenrecht ImmobilientransaktionenEingeschränkter Zugriffhttps://baurecht-anwalt-muenchen.de/blog/ · 18. März 2026
- 8. Die „maßgeschneiderte Baugenehmigung“ und der NachbarschutzEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Walther Glaser · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 28. Mai 2025