BGH
10. August 2017
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - VIII ZR 93/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 93/17 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 durch den Richter Hoffmann als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017129108 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die von der Beklagten persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 24. März 2017 verworfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist und der Wert der für sie mit dem angegriffenen Urteil verbundenen Beschwer den für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 EUR nicht erreicht. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 hat die Beklagte Erinnerung gegen den darauf erfolgten Kostenansatz eingelegt mit dem Antrag, dass die Staatskasse die Kosten übernehme.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten.
Dieser Ansatz setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 7.310,49 EUR gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 406 EUR an.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Unterschrift
Hoffmann
Vorinstanz
AG Rudolstadt; 30.01.2015; 4 C 451/13 / LG Gera; 24.03.2016; 1 S 48/15