BGH, Urteil vom 06.10.2016 - 2 StR 46/15
BGH 6. Oktober 2016

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfachen Betrugs verurteilt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung wird ein Koffer mit Beweismitteln sichergestellt. Die Durchsuchung erfolgt ohne richterlichen Beschluss, da die Staatsanwaltschaft „Gefahr im Verzug“ annimmt, obwohl ein Eilrichter zuvor die Anordnung ohne Aktenvorlage ablehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung in Teilfällen auf, da die Durchsuchung ohne gültigen Richtervorbehalt (§ 105 Abs. 1 StPO) rechtswidrig ist. Die Annahme von Gefahr im Verzug ist unbegründet, da die Staatsanwaltschaft nach Befassung des Eilrichters keine eigene Eilkompetenz mehr hat. Ein Widerspruch des Angeklagten gegen die Beweisverwertung ist nicht erforderlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

Praxishinweis
Bei Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss ist die Annahme von Gefahr im Verzug strikt zu prüfen. Nach Befassung des Eilrichters endet die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft. Verwertungsverbote wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt sind auch ohne fristgerechten Widerspruch zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - 2 StR 46/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 46/15
Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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