BGH, Urteil vom 19.09.2014 - V ZR 269/13
OLG Frankfurt 4. Oktober 2013
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BGH 19. September 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin war Untermieterin einer Golfsportanlage auf einem von der Beklagten vermieteten Rennbahngelände. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses verlangt sie Entschädigung für bauliche Einbauten und Werterhöhungen. Die Beklagte bestreitet Ansprüche und erhebt Widerklage.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Verwendungsersatzansprüchen (§§ 994 Abs. 1, 996 BGB) und Bereicherungsansprüchen (§§ 951, 946, 812 BGB) abgewiesen. Vertragsregelungen zwischen Untermieter und Verein schließen Verwendungsersatz gegen Eigentümer aus. Eine Bereicherung der Beklagten liegt nicht vor, da der Verein als Untervermieter vorzeitig bereichert wurde und keine unmittelbare Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin erfolgte.

Praxishinweis
Bei Untermietverhältnissen mit vertraglichen Abreden zu Verwendungsersatzansprüchen sind Ansprüche gegen den Eigentümer regelmäßig ausgeschlossen. Bereicherungsansprüche wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung setzen eine unmittelbare Vermögensverschiebung voraus und sind bei Insolvenzrisiken des Hauptmieters kritisch zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.09.2014 - V ZR 269/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 269/13
Entscheidungsdatum : 19. September 2014
Amtliche Quelle :

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