BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16
LG Frankenthal 28. April 2016
>
OLG Zweibrücken 26. September 2016
>
BGH 27. Februar 2018

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter, verfolgt Rückzahlungsansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegen zahlreiche Kommanditisten bundesweit. Er lässt sich durch einen in Berlin/Münster niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten, der zu Verhandlungen an verschiedenen Gerichtsstandorten reist. Die Beklagte bestreitet die Erstattung der Reisekosten.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines nicht am Prozessort niedergelassenen Anwalts nur bei notwendiger zweckentsprechender Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Das Gericht erkennt die Notwendigkeit an, da die einheitliche Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt bei zahlreichen gleichgelagerten Verfahren wirtschaftlich und sachgerecht ist. Die geltend gemachten Kosten liegen unter den fiktiven Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Anwalts.

Praxishinweis
Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bei bundesweit geführten, gleichartigen Verfahren eines Insolvenzverwalters gegen Kommanditisten bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines ortsansässigen Anwalts erstattungsfähig. Die Beauftragung eines einzigen spezialisierten Rechtsanwalts ist auch bei Mehrkosten gerechtfertigt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1BGH zu auswärtigem Rechtsanwalt: Wer notwendig ist, dessen Kosten sind voll zu erstattenEingeschränkter Zugriff
    www.brak.de · 24. Oktober 2021

  • 2BGH: Volle Erstattung der Reisekosten für auswärtigen AnwaltEingeschränkter Zugriff
    anwaltverein.de · 11. August 2022

  • 3BGH: Volle Erstattung der Reisekosten für auswärtigen AnwaltEingeschränkter Zugriff
    anwaltverein.de · 11. August 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZB 23/16
Entscheidungsdatum : 27. Februar 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text