Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.
Fachbeiträge • 178
- 1. Die GbR im Handelsregister - und die RechtsscheinhaftungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Januar 2017
- 2. BFH Beschluss vom 02.11.2001 - VII B 155/01Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 2. November 2001
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Februar 2017
- 4. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Oktober 2012
- 5. ImmobilienfondsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Januar 2025
- 6. Dauertestamentsvollstreckung für eine KommanditistenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. März 2012
- 7. (Mit-)Haftung für fremde HaftungsschuldenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 15. November 2018
- 8. (Mit-)Haftung für fremde HaftungsschuldenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 15. November 2018