Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
- die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung,
- 2.
- bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen,
- 3.
- die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder
- 4.
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.
Fachbeiträge • 1
- 1. KorrespondenzenEingeschränkter Zugriffwww.bge.de · 31. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/17285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)Bundestag Drucksachen · 19. Februar 2020
- 2. 19/26646 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Februar 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Februar 2021