BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 5 StR 50/17
BGH 23. März 2017
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BGH 5. April 2017
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BGH 28. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen besonders schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. DNA-Spuren am Fluchtfahrrad stimmen mit seiner DNA überein, die biostatistische Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung beträgt 1:150 Trilliarden. Die Waffe war eine geladene Schreckschusspistole.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird hinsichtlich Tat 5 aufgehoben, da § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Waffenbegriff) mangels Feststellungen zur Beschaffenheit der Schreckschusspistole nicht belegt ist. Die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung bei DNA-Einzelspuren gilt als standardisiert; eine detaillierte Darstellung der untersuchten Merkmalsysteme ist nicht mehr erforderlich. Die numerische Wahrscheinlichkeitsaussage genügt den Darlegungsanforderungen.

Praxishinweis
Bei DNA-Einzelspuren reicht die Angabe der biostatistischen Wahrscheinlichkeit in numerischer Form aus. Für die Qualifikation als „Waffe“ bei Schreckschusspistolen sind konkrete Feststellungen zur Gefährlichkeit erforderlich. Revisionen wegen unzureichender Darlegung der DNA-Bewertung sind künftig begrenzt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 5 StR 50/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 50/17
    Entscheidungsdatum : 27. August 2018
    Amtliche Quelle :

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