BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 2 AZR 537/06
LAG Hamm 5. April 2006
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LAG Hamm 28. Juli 2006
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BAG 13. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährig bei der Beklagten beschäftigt, wurde außerordentlich wegen des Besitzes eines Lippenstifts gekündigt. Streit besteht, ob es sich um reguläre Ware oder einen erlaubten „Tester“ handelt. Die Beklagte führte eine mitbestimmungspflichtige Spätkontrolle durch, deren Verfahrensregeln teils verletzt wurden.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Nach § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung bei Vermögensdelikten grundsätzlich gerechtfertigt. Ein Verwertungsverbot der aus mitbestimmungswidriger Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse besteht nicht, da kein erhebliches Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und § 286 ZPO sowie Art. 103 GG die Berücksichtigung des unstreitigen Sachvortrags gebieten.

Praxishinweis
Mitbestimmungswidrige Betriebsratsverfahren führen nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess. Arbeitgeber können sich auf unstreitige Tatsachen stützen, sofern keine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Die materielle Prüfung des wichtigen Grundes bleibt Aufgabe des Tatrichters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 2 AZR 537/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 537/06
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2007

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