BAG, EuGH-Vorlage vom 26.08.2021 - 8 AZR 253/20
ArbG Düsseldorf 22. Februar 2019
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LAG Düsseldorf 11. März 2020
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BAG 26. August 2021
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Generalanwalt beim EuGH 25. Mai 2023
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EuGH 21. Dezember 2023
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BAG 20. Juni 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Arbeitnehmer beim beklagten Medizinischen Dienst (MDK), verlangt Schadenersatz wegen unzulässiger Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten im Rahmen einer Begutachtung zur Arbeitsunfähigkeit. Streitgegenstand sind die datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Datenverarbeitung durch den MDK als Arbeitgeber.

Entscheidungsgründe
Strittig ist die Auslegung von Art. 9 Abs. 1, 2 Buchst. b und h, 3, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Senat hält eine Verarbeitung der Gesundheitsdaten durch den MDK als Arbeitgeber im „Spezialfall“ für unzulässig, da Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nicht greift und Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO eine Doppelfunktion des Arbeitgebers als MDK ausschließt. Zudem sind weitergehende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz.

Praxishinweis
Medizinische Dienste dürfen Gesundheitsdaten eigener Beschäftigter zur Arbeitsunfähigkeitsbegutachtung nicht verarbeiten; Aufträge sind an neutrale Dritte zu vergeben. Datenschutzmaßnahmen müssen Zugriffe durch Kollegen strikt verhindern. Art. 82 DSGVO ermöglicht verschuldensunabhängigen immateriellen Schadensersatz bei Verstößen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, EuGH-Vorlage vom 26.08.2021 - 8 AZR 253/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 253/20
Entscheidungsdatum : 25. August 2021
Amtliche Quelle :

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