BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17
OLG Frankfurt 8. Februar 2017
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OLG Frankfurt 19. Juni 2017
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BGH 9. Mai 2018
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OLG Frankfurt 11. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beauftragt in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor einem auswärtigen Gericht eine nicht im Gerichtsbezirk niedergelassene Rechtsanwältin. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangt er Erstattung der tatsächlichen bzw. fiktiven Reisekosten der Prozessbevollmächtigten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, ist auf die fiktiven Reisekosten eines im Gerichtsbezirk am weitesten entfernten Rechtsanwalts zu begrenzen. Eine vollständige Versagung der Erstattung ist unzulässig, da dies verfassungsrechtlich bedenklich wäre.

Praxishinweis
Bei Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne notwendige Hinzuziehung sind Reisekosten nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Mehrkosten sind nicht erstattungsfähig, eine vollständige Kostenversagung jedoch unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 62/17
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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