BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
BVerfG 8. Juni 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, deutscher Grenzgänger in die Schweiz, erhält Kinderzulagen nach schweizerischem Recht, die niedriger als das deutsche Kindergeld sind. Er begehrt Kindergeld bzw. Teilkindergeld nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG, welches ihm vom Finanzamt verweigert wird.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält § 65 Abs. 2 EStG für verfassungsgemäß. Die Norm schließt Teilkindergeld bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen aus, um Doppelbegünstigungen zu vermeiden und Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Die Ungleichbehandlung von Grenzgängern gegenüber Inländern ist durch das Beschäftigungslandprinzip und Praktikabilitätsgründe gerechtfertigt, ohne Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG zu verletzen.

Praxishinweis
Grenzgänger mit vergleichbaren ausländischen Kinderleistungen haben keinen Anspruch auf Differenzkindergeld nach § 65 Abs. 2 EStG. Die Entscheidung bestätigt die Bindung an das Beschäftigungslandprinzip und die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Teilkindergeld bei niedrigeren ausländischen Leistungen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2BFH, Vorlagebeschluss vom 10.01.2008, VI R 17/07Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 31. Oktober 2016

  • 3QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 5/00
Entscheidungsdatum : 7. Juni 2004
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text