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30. Juni 2013
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21. Dezember 2022
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21. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
- Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
- 2.
- Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Fußnote
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • 31
- 1. Kürzung des Kindergeldanspruchs eines Wanderarbeitnehmers um die nach niederländischem Recht zu gewährenden FamilienleistungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. April 2013
- 2. Zum gleichzeitigen Kindergeldbezug in mehreren EUEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 23. Juli 2013
- 3. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 1. Juni 2016
- 4. Zum Kindergeldanspruch für ins Inland entsendete polnische ArbeitnehmerEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 26. Juli 2012
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- 7. Kindergeld: Zum Wohnsitz einer natürlichen PersonEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 29. Oktober 2014
- 8. Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von zwischenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 21. Oktober 2016