BAG, Urteil vom 23.09.2015 - 5 AZR 146/14
LAG Nürnberg 9. Januar 2014
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BAG 23. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten, verliert aufgrund des Entzugs einer Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte seine Leistungsfähigkeit. Die Beklagte zahlt ab diesem Zeitpunkt keine Vergütung mehr. Streit besteht über Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum Ende der tariflichen Kündigungsfrist.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Vergütungsanspruch besteht weder aus Annahmeverzug (§ 615 BGB), da der Kläger für die Tätigkeit nicht leistungsfähig ist, noch aus dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers (§ 615 Satz 3 BGB). Auch § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB greift nicht, da die Beklagte die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat.

Praxishinweis
Bei Entzug einer für die Tätigkeit erforderlichen behördlichen oder fremdvertraglichen Genehmigung besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber nicht im Annahmeverzug ist und die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Tarifliche Auslauffristen begründen keinen eigenständigen Vergütungsanspruch.

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  • 1BAG, Urteil vom 27.01.2016, 5 AZR 9/15Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 20. Juni 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.09.2015 - 5 AZR 146/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 146/14
Entscheidungsdatum : 22. September 2015
Amtliche Quelle :

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