BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
BVerfG 21. Dezember 2015
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BVerfG 13. Februar 2018
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BVerfG 26. Juni 2018
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BVerfG 26. Juni 2018
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BVerfG 26. Februar 2020
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BVerfG 27. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere schwerkranke Personen, Sterbehilfevereine, Ärzte und Rechtsanwälte rügen die Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung). Sie sehen ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben und ihre Berufsfreiheit verletzt, da das Verbot die Inanspruchnahme und Erbringung geschäftsmäßiger Suizidhilfe faktisch unmöglich macht.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt ein grundrechtlich geschütztes Recht auf selbstbestimmtes Sterben aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch die Inanspruchnahme von Suizidhilfe Dritter umfasst. § 217 StGB greift hier mittelbar ein und ist trotz legitimer Schutzzwecke (Lebens- und Autonomieschutz) unverhältnismäßig, da es den Freiheitsraum faktisch entleert. Eine verfassungskonforme Auslegung ist ausgeschlossen, weshalb die Norm nichtig ist.

Praxishinweis
§ 217 StGB ist verfassungswidrig und entfaltet keine Rechtswirkung mehr. Die Entscheidung eröffnet einen verfassungsrechtlichen Schutz für geschäftsmäßige Suizidhilfe und verpflichtet den Gesetzgeber zu einer neuen, verhältnismäßigen Regelung, die den Zugang zu Suizidhilfe unter Wahrung von Lebensschutz und Autonomie sicherstellt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2347/15
    Entscheidungsdatum : 25. Februar 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text