BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 197/08
LG Schwerin 14. März 2008
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OLG Rostock 3. Dezember 2008
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BGH 25. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein eingetragener Verein, verlangt vom Beklagten die Freigabe des Domainnamens "braunkohle-nein.de". Der Beklagte hatte die Domain im Rahmen eines treuhänderischen Auftrags für eine Bürgerinitiative registriert, aus der der Kläger hervorging. Nach Austritt des Beklagten verweigert dieser die Herausgabe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Herausgabeanspruch des Klägers aus § 667 BGB wegen treuhänderischer Registrierung. Der Beklagte handelte als Beauftragter der Bürgerinitiative, deren Rechte auf den Verein übergingen. Ein Freigabeanspruch umfasst auch Übertragung oder Umschreibung der Domain. Namensrechtliche Ansprüche nach § 12 BGB bedürfen keiner Entscheidung.

Praxishinweis
Bei treuhänderischer Domainregistrierung besteht ein Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB auf Übertragung/Umschreibung. Die Priorität der treuhänderischen Registrierung sichert den Treugeber gegen Dritte. Freigabeerklärungen können mit Dispute-Einträgen rangwahrend gesichert werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 197/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 197/08
Entscheidungsdatum : 24. März 2010
Amtliche Quelle :

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