BGH, Urteil vom 06.04.2016 - 5 StR 504/15
BGH 6. April 2016
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BGH 21. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete mit Einverständnis des Opfers dieses durch Erhängen und/oder Kehlschnitt, um anschließend den Leichnam zu zerstückeln und sexuelle Befriedigung zu erlangen. Die Tat wurde als Mord (§ 211 StGB) in Tateinheit mit Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) gewertet. Beide Seiten legten Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da die Beweiswürdigung lückenhaft und widersprüchlich ist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Opfer sich selbst erhängt hat. Die Annahme der Tateinheit wird verworfen zugunsten von Tatmehrheit (§ 53 StGB). Die Milderung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Praxishinweis
Bei Tötungen mit Einverständnis des Opfers ist die Abgrenzung zu § 216 StGB und die Beweiswürdigung zur Tatmodalität entscheidend. Die Rechtsfolgenlösung zur Strafmilderung bei Mord nach § 211 StGB ist restriktiv anzuwenden. Eine differenzierte Prüfung der Tatmehrheit versus Tateinheit ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.04.2016 - 5 StR 504/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 504/15
Entscheidungsdatum : 5. April 2016
Amtliche Quelle :

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