BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - 5 StR 320/25
BGH 18. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das Landgericht ordnete die Einziehung von Taterträgen (33.450 Euro) und Tatmitteln (u.a. Waffen, Magazine) an. Die Revision richtet sich gegen die erweiterte Einziehung und die Einziehung bestimmter Gegenstände.

Entscheidungsgründe
Die erweiterte Einziehung nach §§ 73a, 73c StGB wird aufgehoben, da keine Feststellungen zum Vermögensbestand zum Tatzeitpunkt vorliegen. Die Einziehung der Tatmittel (Magazine, Pistolenholster, UMAREX-Waffe) ist mangels hinreichendem Tatbezug nicht gerechtfertigt. Von der Einziehung kleinerer Geldbeträge wird aus prozessökonomischen Gründen abgesehen.

Praxishinweis
Für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB sind konkrete Feststellungen zum Vermögensbestand zum Tatzeitpunkt erforderlich. Einziehung von Tatmitteln bedarf eines klaren Bezugs zur Tat. Prozessökonomische Erwägungen können zur Beschränkung der Einziehung führen. Neue Verhandlung ist möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - 5 StR 320/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 320/25
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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