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1. Juli 2017
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1. Juli 2021
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
- 1.
- das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
- 2.
- die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
- 3.
- das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.
(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Fachbeiträge • 38
- 1. § 421 Absehen von der EinziehungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Juli 2026
- 2. BGH, Beschluss v. 09.12.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 9. Dezember 2020
- 3. Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 ff StGBEingeschränkter ZugriffJan-Carl Janssen · www.anwaltsbuero-im-hegarhaus.de · 31. Oktober 2022
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- 8. Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest: wenn der Staat Ihr Vermögen einfriertEingeschränkter ZugriffAlexander Rumpf · www.rstp-rechtsanwaelte.de · 12. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur modernen und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, zur Modernisierung der Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren und zur Überarbeitung von Vermögensabschöpfung und Unterbringung im JugendstrafrechtBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024