BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 53/25
OLG Stuttgart 13. Mai 2025
>
BGH 15. Januar 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin mit Sitz in Russland verlangt Vollstreckbarerklärung eines russischen Schiedsspruchs gegen Beklagte aus Deutschland. Beklagte beantragt Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO wegen fehlendem EU-/EWR-Aufenthalt der Klägerin. Vertrag mit Schiedsklausel in Moskau, Lieferung von Maschinen, Teilrücktritt wegen Ukrainekrieg.

Entscheidungsgründe
Antrag auf Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO unzulässig, da Zwischenbeschluss des OLG bereits ablehnt. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 HZPÜ besteht Verzicht auf Sicherheitsleistung für Angehörige Russlands. Völkerrechtswidrige Angriffe Russlands auf Ukraine führen nicht zum Wegfall dieser Verpflichtung. EU-Sanktionsverordnung Nr. 833/2014 ändert daran nichts.

Praxishinweis
Bei Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche russischer Parteien ist Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO i.d.R. ausgeschlossen, auch unter Berücksichtigung aktueller Sanktionen und völkerrechtlicher Konflikte. Einwendungen wegen Durchsetzbarkeit der Kostenerstattung greifen nicht. Antrag auf Prozesskostensicherheit ist vorinstanzlich zu erheben.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 53/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 53/25
    Entscheidungsdatum : 14. Januar 2026
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text