Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
10. Juni 2021
10. Juni 2021
>
Version
31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Fachbeiträge • 1
- 1. Gefährdung des Kindeswohls - und das mildeste Mittel zu seiner BeseitigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Dezember 2011
Öffentliche Quellen • 96
- 1. 17/12814 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen GeburtBundestag Drucksachen · 19. März 2013
- 2. 18/2332 - Antwort: Weiterentwicklung der Leistungsform des Persönlichen Budgets im Lichte eines künftigen Bundesteilhabegesetzes - Drucksache 18/2226 -Bundestag Drucksachen · 13. August 2014
- 3. 17/12200 - Unterrichtung: Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 14. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Januar 2013
- 4. 18/2619 - Antrag: Kinder schützen - Prävention stärkenBundestag Drucksachen · 24. September 2014
- 5. 18/3114 - Antwort: Die Situation der Straßenkinder in Deutschland - Drucksache 18/2962 -Bundestag Drucksachen · 7. November 2014
- 6. 18/10610 - Unterrichtung: Elfter Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration - Teilhabe, Chancengleichheit und Rechtsentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft Deutschland (Dezember 2016)Bundestag Drucksachen · 9. Dezember 2016
- 7. 18/9054 - Antrag: Damit Kinder gut aufwachsen - Kinderschutz und Prävention ausbauenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2016
- 8. 18/10100 - Unterrichtung: Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2016 und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2016